AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Probst Personalmanagement GmbH

§ 1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der Probst Personalmanagement GmbH mit ihren Auftraggebern.
Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGBs abweichen oder ihnen widersprechen, gehen einzelvertragliche Regelungen vor.

§ 2 Gegenstand/Durchführung des Vertrages

Probst Personalmanagement-Mitarbeiter (nachfolgend Leiharbeitnehmer genannt) stehen dem Entleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages am vereinbarten Einsatzort zur Verfügung. Die Leiharbeitnehmer werden gemäß den vom Entleiher beschriebenen fachlichen Anforderungen der auszuführenden Tätigkeit ausgewählt und sind von ihm entsprechend einzusetzen. Während des Einsatzes beim Entleiher unterliegen die Leiharbeitnehmer dessen Arbeitsanweisungen und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung, wobei vertragliche Beziehungen zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher nicht begründet werden. Diese bestehen ausschließlich zwischen dem Entleiher und der Probst Personalmanagement GmbH. Sollte der Leiharbeitnehmer vom Entleiher mit anderen als den vereinbarten Tätigkeiten oder an einem anderen Tätigkeitsort eingesetzt werden und erwachsen dem Leiharbeitnehmer deshalb durch einen Tarifvertrag oder aufgrund anderer Umstände höhere Lohnansprüche gegen die Probst Personalmanagement GmbH als bei der ursprünglich mit dem Entleiher vereinbarten Tätigkeit, so ist die Probst Personalmanagement GmbH berechtigt, die Arbeitnehmerüberlassung zu dem Satz abzurechnen, der für die Überlassung einer entsprechend qualifizierten Kraft angefallen wäre.

§ 3 Arbeitssicherheit

Der Entleiher ist verpflichtet, Maßnahmen und Einrichtungen der Ersten Hilfe auch für die Leiharbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Vor Arbeitsaufnahme hat der Entleiher die Leiharbeitnehmer über die für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterweisen und ihnen die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung oder Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. In Fällen, in denen die Leiharbeitnehmer wegen mangelhafter oder nicht vorhandener Sicherheitseinrichtungen, Schutzausrüstung oder Schutzkleidung die Tätigkeit nicht aufnehmen oder fortsetzen können, haftet der Entleiher gegenüber der Probst Personalmanagement GmbH für den entstandenen Schaden. Die Leiharbeitnehmer sind bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft in Hamburg versichert. Der Entleiher haftet für die Einhaltung dieser und der allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften und hat dafür zu sorgen, dass die Einhaltung der vorgenannten Vorschriften am Tätigkeitsort während der gesamten Einsatzdauer gewährleistet ist. Arbeitsunfälle sind der Probst Personalmanagement GmbH und der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft mittels Unfallanzeige unverzüglich zu melden. Eine Kopie der Unfallanzeige ist vom Entleiher ebenfalls der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden. Der Entleiher gestattet der Probst Personalmanagement GmbH – nach vorheriger Absprache – den Zutritt zum Tätigkeitsort der Leiharbeitnehmer, um sich von der Einhaltung der arbeitssicherheitstechnischen Maßnahmen zu überzeugen.

§ 4 Kündigung des Vertrages

Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 3 Monaten bis zum nächsten Quartalsende gekündigt werden, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Die Kündigungserklärung ist gegenüber einem vertretungsberechtigten Probst Personalmanagement GmbH-Mitarbeiter abzugeben. Der Leiharbeiter ist spätestens am vorletzten Arbeitstag zu informieren.
Zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages berechtigen insbesondere:

  • die Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften durch den Entleiher
  • Zahlungsverzug des Entleihers
  • die sittenwidrige Abwerbung von Probst Personalmanagement- Leiharbeitnehmern
  • Benachteiligung/Diskriminierung von Probst Personalmanagement- Leiharbeitnehmern
  • die Fälle, in denen die Arbeitsleistung im Entleiherbetrieb aufgrund von Streik,
    Aussperrung, höhere Gewalt oder andere Gründe im Sinne von § 323 BGB unmöglich
    oder unzumutbar geworden ist.
  • eine fehlerhafte Zuordnung der Branchenzugehörigkeit
  • die Nennung eines falschen Vergleichsentgelts oder die Unterlassung der Mitteilung
    von Änderungen des Vergleichsentgelts.

§ 5 Arbeitszeitgesetz/Tarifverträge

(1) Der Entleiher verpflichtet sich, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes auch für den Leiharbeitnehmer einzuhalten. Bei genehmigungspflichtiger Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit hat der Entleiher der Probst Personalmanagement GmbH unaufgefordert eine Kopie der Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes zuzuleiten.
(2) Der Entleiher verpflichtet sich, dass seine im AÜV gemachten Angaben zur Branchenzugehörigkeit zutreffen. Änderungen der Branchenzugehörigkeit sind unverzüglich der Probst Personalmanagement GmbH mitzuteilen.
Sollten die gemachten Angaben des Entleihers nicht zutreffen und ist die Probst Personalmanagement GmbH aus diesem Grunde zur nachträglichen Zahlung von Branchenzuschlägen an ihre Leiharbeiter verpflichtet, ist der Entleiher zum Ersatz sämtlicher hierdurch entstehenden Aufwendungen und Schäden verpflichtet.
(3) Ferner verpflichtet sich der Entleiher der Probst Personalmanagement GmbH unaufgefordert mitzuteilen, wenn für seinen Betrieb ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag gilt, welcher einen Mindestlohn vorsieht.
Sollte der Entleiher dieser Verpflichtung nicht nachkommen, wird er der Probst Personalmanagement GmbH den Betrag erstatten, welcher nach Bekanntwerden der Mindestlohnvereinbarung dem Leiharbeitnehmer nachgezahlt werden muss. Sollte der AÜV fortgesetzt werden, ist der Verrechnungssatz für die Zukunft angemessen anzupassen.

§ 6 Haftung

Die Leiharbeitnehmer sind weder Verrichtungs- noch Erfüllungsgehilfen der Probst Personalmanagement GmbH. Eine Haftung der Probst Personalmanagement GmbH für die vom Leiharbeitnehmer verursachten Schäden sowie für Schlechtleistungen ist daher ausgeschlossen. Die Probst Personalmanagement GmbH haftet nur für die fehlerfreie Auswahl der Leiharbeitnehmer auf der Grundlage der erhaltenen Anforderungskriterien für die vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzungen der Auswahlverpflichtung entstehen. Diese Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Probst Personalmanagement GmbH.

§ 7 Rechnungslegung

Stundennachweise sind vom Entleiher wöchentlich gegenüber der Probst Personalmanagement GmbH rechtsverbindlich zu bestätigen. Die Probst Personalmanagement GmbH-Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug. Die Probst Personalmanagement GmbH ist bei Verzug berechtigt, ohne konkreten Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank (Basiszins), mindestens jedoch 5 %, zu verlangen. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei der Probst Personalmanagement GmbH. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt der Probst Personalmanagement GmbH unbenommen.

§ 8 Mehrarbeit- und Zuschlagsberechnung

Die Normalarbeitszeit pro Woche beträgt, sofern einzelvertraglich nicht anderes vereinbart wurde, 35 Stunden.
Arbeitsstunden, die über diese Arbeitszeit hinaus geleistet werden, gelten als Mehrarbeitsstunden, für die folgende Zuschläge berechnet werden:

a) für die ersten 2 Mehrstunden (Mo.-Fr.)

= 25%

b) für weitere Mehrarbeitsstunden (Mo.-Fr.) = 50%
c) für die ersten 2 Arbeitsstunden an Samstagen = 25%
d) für weitere Arbeitsstunden an Samstagen = 50%
e) für Arbeitsstunden an Sonntagen = 70%
f) für Arbeitsstunden an normalen Feiertagen = 100%
g) für Arbeitsstunden an Heiligabend & Silvester ab 14:00 Uhr = 100%
h) für Arbeitsstunden am 1. Januar, 1. Mai, an den
Oster-,Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen = 150%
i) für Spätarbeit (14.00 – 22.00 Uhr) = 15%
j) für Nachtarbeit (20.00 – 6.00 Uhr) = 25%
k) für Nachtarbeit (soweit Mehrarbeit) = 50%

§ 9 Probst Personalmanagement – Leiharbeitnehmer

Die Leiharbeitnehmer sind nicht befugt, für die Probst Personalmanagement GmbH Zahlungen entgegenzunehmen, rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen oder für die Probst Personalmanagement GmbH verpflichtende Erklärungen entgegenzunehmen oder abzugeben. Probst Personalmanagement–Leiharbeitnehmer sind über die Inhalte des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) informiert. Der Entleiher verpflichtet sich, das AGG auch gegenüber Leiharbeitnehmern der Probst Personalmanagement GmbH einzuhalten und Benachteiligungen durch eigene Mitarbeiter zu vermeiden. Ungleichbehandlungen sind umgehend zu melden. Die Probst Personalmanagement GmbH wäre in diesem Fall zum sofortigen Abzug des Mitarbeiters ohne Bereitstellung von Ersatz berechtigt. Der Entleiher verpflichtet sich, alle Ansprüche des beteiligten Leiharbeitnehmers, die gegenüber der Probst Personalmanagement GmbH geltend gemacht werden könnten, zu übernehmen.

§ 10 Übernahme von Mitarbeitern/Vermittlung/Provision

(1) Eine Vermittlung liegt unwiderleglich vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Zeitarbeitnehmer des Personaldienstleisters oder nach Vermittlungsvorschlägen von Bewerbern ein Arbeitsverhältnis eingeht.
(2) Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Überlassung mit dem Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist.
(3) Eine Vermittlung liegt ebenfalls unwiderleglich vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch den Personaldienstleister ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht.
(4) Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Personaldienstleister mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall der Personaldienstleister Indizien glaubhaft macht, die ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vermuten lassen, trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.
(6) In den oben genannten Fällen hat der Auftraggeber eine Vermittlungsprovision an den Personaldienstleister zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse.
(7) Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des Zeitarbeitnehmers ohne vorherige Überlassung 2,5 Bruttomonatsgehälter. Bei einer Übernahme während der Überlassung beträgt die Vermittlungsprovision bei einer Übernahme innerhalb der ersten drei Monate der Überlassung 2 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb von sechs Monaten 1,5 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb von neun Monaten 1 Bruttomonatsgehalt und bei einer Übernahme innerhalb von zwölf Monaten 0,5 Bruttomonatsgehälter. Bei einer Übernahme nach 12 Monaten fällt keine Vermittlungsprovision an.
(8) Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt, mindestens aber das zwischen dem Personaldienstleister und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Der Auftraggeber legt dem Personaldienstleister eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages vor. Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision ist zahlbar 14 Tage nach Eingang der Rechnung.
(9) Wird der Mitarbeiter aufgrund eines freien Mitarbeitervertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selbständigen für den Auftraggeber tätig, gelten die Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt des Bruttomonatsgehaltes das zwischen dem Auftraggeber und dem Mitarbeiter vereinbarte monatliche Honorar die Basis der Berechnungsgrundlage bildet.

§ 11 Beanstandungen

Beanstandungen jeglicher Art sind sofort nach Feststellung, spätestens aber binnen 7 Tagen nach Entstehung des die Beanstandung begründeten Umstandes, schriftlich vorzubringen. Beanstandungen, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, sind ausgeschlossen. Ist der Auftrag beendet sind Beanstandungen in jedem Falle innerhalb von 7 Tagen schriftlich vorzubringen, ohne dass es in soweit auf den Zeitpunkt der Feststellung, der die Beanstandung begründenden Umstände, ankommt. Zurückhaltungen oder Minderungen von Forderungen ohne vorherige schriftliche Anzeige und rechtskräftige Feststellung sind ausgeschlossen. Im Falle rechtzeitiger und berechtigter Beanstandung ist die Haftung der Probst Personalmanagement GmbH auf Nachbesserung als solche unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche, namentlich solcher auf Schadenersatz, beschränkt. Der Entleiher kann gegen die Probst Personalmanagement GmbH keine Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen.

§ 12 Schlussbestimmungen

Einkaufs- und Geschäftsbedingungen des Entleihers, die mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, sind für die Probst Personalmanagement GmbH nicht verbindlich, auch wenn die Probst Personalmanagement GmbH ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat. Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertragswerks am nächsten kommt. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtstreitigkeiten mit Vollkaufleuten ist der Firmensitz der Probst Personalmanagement GmbH in Wuppertal.

Allgemeiner Hinweis
Es wurde aus Gründen der besseren Lesbarkeit in den verwendeten Texten zumeist die männliche Schreibweise verwendet, selbstverständlich ist damit auch immer die weibliche Form impliziert. Stand: Juli 2013

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